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Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen – EEMD-ZVAnl I

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1(Fundstelle:
2BAnz AT 29.10.2021 V2)


Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) dieses vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)


Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)


Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit


– Dokument A –
Verfahrensbeschreibung




<B><span class="gml-glied" gml-path="NRMAnlage 2#STZ_2#"><span>Inhaltsverzeichnis</span><br class="gml-satz-br"/></span></B>

1 Ziele und Grundlagen des Dokuments

1.1 Zielsetzung

1.2 Aufbau des Dokuments

1.3 Zielgruppe

1.4 Gebrauchstauglichkeitsprüfung im Rahmen des EETS-Zulassungsverfahrens

1.5 Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

1.6 Hinweise zu den genannten Fristen

1.7 Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und Anpassung der Verfahrensbeschreibung

2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten

2.1 Mauterheber

2.2 EETS-Anbieter

3 Beschreibung des Verfahrens

3.1 Überblick

3.2 GTP Prüfblock 1

3.3 GTP Prüfblock 2

3.4 Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung

3.5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit

3.6 Abbruch und Wiederaufnahme des Verfahrens

4 Vorgaben für die Prüfungen

4.1 Planungsunterlagen für den Prüfblock 2

4.2 Zentralsystem des EETS-Anbieters

4.3 Bordgeräte des EETS-Anbieters

4.4 Vorgaben für Teilnahme an Prüfungen

4.5 Vorgaben für Prüf- und Abschlussberichte

<span class="gml-glied" gml-path="NRMAnlage 2#STZ_2#"><span>Abbildungsverzeichnis</span><br class="gml-satz-br"/></span>

Abbildung 1: Einbettung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in den Ablauf des EETS-Zulassungsverfahrens

<span class="gml-glied" gml-path="NRMAnlage 2#STZ_2#"><span>Tabellenverzeichnis</span><br class="gml-satz-br"/></span>

Tabelle 1: Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

<span class="gml-glied" gml-path="NRMAnlage 2#STZ_2#"><span>Dokumentenhistorie</span><br class="gml-satz-br"/></span>

Version Datum Bearbeiter Bearbeitung/Änderung 0.93 23.08.2012 BAG, RT Inhaltliche Überarbeitung, Wegfall der Annahmeprüfung, sprachliche Bearbeitung 0.94 13.11.2014 BAG, RT Redaktionelle Überarbeitung 1.00 04.10.2017 BAG, RT Grundlegende Überarbeitung 1.1 05.10.2018 BAG, RT Ergänzung Kompatibilitätstests 1.9 17.09.2020 BAG, RT Grundlegende Überarbeitung: Redaktionelle Änderungen, Anpassungen an Mauterhebungsdienst 1.91 30.10.2020 RT, BAG Einarbeitung Reviewkommentare und Anmerkungen TC/BAG 1.95 04.12.2020 RT, BAG Überarbeitung und QS nach Review Referat 42 1.97 15.06.2021 RT, BAG Überarbeitung: Aufrechterhaltung Gebrauchstauglichkeit 2.0 07.09.2021 RT, BAG Redaktionelle Überarbeitung und Erstellung Version zur Veröffentlichung 2.1 12.01.2022 RT, BAG Konkretisierung Vorgaben zu EETS-Bordgeräten in Kapitel 4.3 (Zwischenversion) 2.2 01.03.2024 RT, BALM Überarbeitung entsprechend den Änderungen im BFStrMG

1 Ziele und Grundlagen des Dokuments


1.1 Zielsetzung

Das vorliegende Dokument konkretisiert das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit (Gebrauchstauglichkeitsprüfung).
3Der Mauterheber legt darin den Ablauf und die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für diese Prüfung fest.
4Es bildet die Grundlage für die Abstimmung der Prüfplanung, so dass alle an dem Verfahren Beteiligten rechtzeitig und im notwendigen Umfang ihre Vorbereitungen zur Durchführung der Prüfung treffen können.

4
5Darüber hinaus bildet die konkrete Beschreibung des Verfahrens die Grundlage für eine Gleichbehandlung der EETS-Anbieter oder Hersteller von Interoperabilitätskomponenten auf der Basis der jeweils gültigen Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG.

5
6Weiterhin bildet das in diesem Dokument beschriebene Verfahren die Grundlage für die im Rahmen der Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit eventuell notwendige erneute Prüfung eines Teils oder des gesamten Systems eines EETS-Anbieters, wobei der Mauterheber die vorliegenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen (z.B.
7Keine Nutzung des Mauterhebungsdienstes) bei der erneuten Durchführung berücksichtigt.

7
8Die in diesem Dokument getroffenen Regelungen sind für die unter 1.3 genannten Akteure bindend.

8
91.2 Aufbau des Dokuments

Kapitel 1 erläutert neben der Zielsetzung des Dokumentes und der Benennung der Zielgruppe die Einordnung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in das EETS-Zulassungsverfahren.
10Ziel des Verfahrens ist der Abschluss eines Vertrages zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter.

10
11Kapitel 2 benennt die Akteure und deren Hauptaufgaben.

11
12In Kapitel 3 erfolgt eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens mit den Voraussetzungen für die einzelnen Prüfblöcke und Prüfphasen sowie Regelungen zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit nach Änderungen.

12
13Kapitel 4 definiert die wesentlichen Vorgaben für die Prüfungen.

13
14Nähere Angaben zu den einzelnen Prüfphasen sind in Dokument B - Prüfkonzept zusammengefasst.

14
151.3 Zielgruppe

Gemäß Anhang III, Abschnitt V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49) kann das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit entweder

a)
bilateral in Zusammenarbeit zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter oder
b)
unter Einschaltung einer benannten Stelle durchgeführt werden.

Das Verfahren richtet sich an:

1.
die EETS-Anbieter
2.
die Hersteller von Interoperabilitätskomponenten
3.
den Mauterheber.
15
16Aus Gründen der Vereinfachung gelten die Formulierungen für den EETS-Anbieter ebenso wie für die Hersteller von Interoperabilitätskomponenten.

16
171.4 Gebrauchstauglichkeitsprüfung im Rahmen des EETS-Zulassungsverfahrens

Voraussetzung für die Einleitung des in deutscher Sprache zu führenden EETS-Zulassungsverfahrens ist die erfolgreiche und gültige Registrierung des EETS-Anbieters.
18Ein EETS-Anbieter kann nach seiner Registrierung beim Mauterheber einen Antrag auf Abschluss eines Zulassungsvertrages stellen.
19Damit wird das EETS-Zulassungsverfahren eingeleitet.
20Beide Parteien schließen zunächst die Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen (Prüfvereinbarung) ab, die die Gebrauchstauglichkeitsprüfung sowie die Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben und weitere Rechte und Pflichten zu Zeitplan und Kosten regelt.

20
21Das Zulassungsverfahren gilt als erfolgreich beendet, sobald der EETS-Zulassungsvertrag geschlossen ist.
22Eine Voraussetzung dafür ist die Erlangung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung.

22
23In folgendem Schaubild wird der Ablauf des EETS-Vertragsverfahrens grafisch dargestellt:

23
24Abbildung 1: Einbettung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in den Ablauf des EETS-Zulassungsverfahrens

1.5 Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung ist in zwei Prüfblöcke unterteilt.
25Der Prüfblock 1 umfasst die Prüfung der Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters.
26Der Abschluss von Prüfblock 1 ist Voraussetzung für den Beginn von Prüfblock 2.

Prüfblock 2 umfasst drei Prüfphasen.
27Die Prüfungen finden in bestimmten Systemumgebungen statt, um den laufenden Wirkbetrieb nicht zu gefährden und möglichst realistische Prüfergebnisse zu erhalten.

1.
Für die Schnittstellenprüfung (Phase 1) stellt der Mauterheber eine Testumgebung zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann für Phase 1 ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem einsetzen, das jedoch identische Software- und vergleichbare Hardwarestände wie das Wirkbetriebssystem aufweisen muss. Anderenfalls hat er sein Wirkbetriebssystem zur Verfügung zu stellen. Die Kompatibilitätstests werden parallel zur Schnittstellenprüfung vom nationalen Mautbetreiber im Auftrag des Mauterhebers durchgeführt. Sie sollen die Kompatibilität der Bordgeräte der EETS-Anbieter mit den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems und mit dem Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nachweisen, sowie die Erfüllung der Ortungsanforderungen des Mauterhebungsdienstes belegen. Dem EETS-Anbieter wird nach der Durchführung der Schnittstellenprüfung und der Kompatibilitätstests die Möglichkeit geboten, eigene EA-Fahrtests durchzuführen. Die Durchführung der EA-Fahrtests ist optional und weder Bedingung noch Voraussetzung für den Übergang in die folgende Prüfphase.
2.
Für die Durchführung des Probebetriebs (Phase 2) setzt der Mauterheber ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem ein. Der EETS-Anbieter muss wiederum ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder das eigene Wirkbetriebssystem verwenden. Es gelten dieselben Bedingungen wie für Phase 1.
3.
Der Pilotbetrieb (Phase 3) erfolgt ausschließlich in der Wirkbetriebsumgebung mit den Wirkbetriebssystemen von Mauterheber, dem nationalen Mautbetreiber und dem EETS-Anbieter.
27
28Für den Übergang von einer Phase in die Nächste müssen die Kriterien für die Quality Gates 2 bis 4 zwingend erfüllt sein.
29Der Abschluss von Prüfblock 2 ist Voraussetzung für die Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung.

29
30Die Prüfblöcke sind in der folgenden Tabelle einschließlich der Quality Gates und der Systemumgebungen dargestellt:


Prüfblock Phase Bezeichnung Systeme und Systemumgebung
Beteiligte Systeme
Mauterheber EETS-Anbieter
1 Dokumentenprüfung
♦ Quality Gate 1
2 1 Schnittstellenprüfung Testumgebung des BALM wirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem
Kompatibilitätstests Testumgebungen des nationalen Mautbetreibers und des BALM wirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem
EA-Fahrtests (optional) Testumgebungen des nationalen Mautbetreibers und des BALM wirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem
♦ Quality Gate 2
2 Probebetrieb Testumgebungen des BALM und des nationalen Mautbetreibers wirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem
♦ Quality Gate 3
3 Pilotbetrieb Wirkbetriebssystem des BALM und des nationalen Mautbetreibers Wirkbetriebssystem
♦ Quality Gate 4

30
31Tabelle 1: Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

1.6 Hinweise zu den genannten Fristen

In der folgenden Beschreibung des Verfahrens werden Fristen festgelegt, in denen der Mauterheber die jeweils genannten Aktivitäten oder Aufgaben abschließt.
32Der Mauterheber behält sich ausdrücklich vor, diese Fristen im Einzelfall auch zu verlängern.

32
331.7 Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und Anpassung der Verfahrensbeschreibung

Der Mauterheber kann das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit ändern.
34Das ist zum Beispiel erforderlich, wenn mit dem aktuellen Verfahren die Gebrauchstauglichkeit des Teilsystems des EETS-Anbieters nicht oder nicht vollständig geprüft werden kann.
35Eine Änderung des Verfahrens kann auch von EETS-Anbietern oder Dritten beim Mauterheber beantragt werden.
36Der Mauterheber prüft den Änderungsantrag und teilt dem Antragssteller das Ergebnis mit.

36
37Der Mauterheber dokumentiert die Änderung des Verfahrens in der Verfahrensbeschreibung und stellt die geänderte Version allen Beteiligten zur Verfügung.

37
38Der Mauterheber behält sich vor, eine Verfahrensänderung auch während einer Gebrauchstauglichkeitsprüfung vorzunehmen.
39Er kann dazu die laufende Prüfung unterbrechen und vom EETS-Anbieter die Fortsetzung unter den geänderten Bedingungen verlangen.
40Darüber hinaus kann er vom EETS-Anbieter die Wiederholung von bereits durchgeführten Prüfungen verlangen, wenn Zweifel an der Gebrauchstauglichkeit unter den veränderten Verfahrensbedingungen bestehen.



40
412 Aufgaben und Verantwortlichkeiten


2.1 Mauterheber

Der Mauterheber prüft die Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters und teilt ihm das Ergebnis der Prüfung mit.
42Dabei werden die Ergebnisse der Konformitätsprüfung berücksichtigt.

42
43Der Mauterheber prüft die durch den EETS-Anbieter erstellte Prüfplanung.
44Nach erfolgreicher Prüfung stimmt der Mauterheber der Prüfplanung zu.

44
45Der Mauterheber begleitet und beaufsichtigt die Prüfungen in allen Phasen und bewertet die vorgelegten Prüfergebnisse auf Gebrauchstauglichkeit.
46Er unterstützt den EETS-Anbieter bei der Durchführung von Prüfungen und führt zudem einige der Prüfungen selber durch.
47Zu Beginn jeder Prüfphase stellt der Mauterheber sein dafür erforderliches System zur Verfügung, verifiziert die korrekte Funktion und überprüft die Anbindung innerhalb der Umgebung.
48Im Anschluss meldet er die Prüfbereitschaft an den EETS-Anbieter.

48
49Der Mauterheber führt eigenständig Analysen von Auffälligkeiten und Fehlern durch und unterstützt den EETS-Anbieter bei der Fehleranalyse.

49
50Der Mauterheber wird bei der Durchführung seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit durch den nationalen Mautbetreiber unterstützt.
51Insbesondere führt der nationale Mautbetreiber im Auftrag des Mauterhebers in Phase 1 des Prüfblocks 2 die Kompatibilitätstests durch.

51
52Bei Bedarf plant der Mauterheber Inspektionen, führt diese nach Abstimmung mit dem EETS-Anbieter durch und teilt dem EETS-Anbieter die Ergebnisse mit.

52
53Wird auch die letzte Phase dieses Verfahrens positiv abgeschlossen, wird davon ausgegangen, dass alle Anforderungen des Mauterhebers erfüllt sind.
54Dieser stellt dann eine Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung aus.

54
55Der Mauterheber ist verpflichtet, Änderungen an seinem EETS-Teilsystem rechtzeitig allen EETS-Anbietern, die mit der Gebrauchstauglichkeitsprüfung begonnen oder diese bereits abgeschlossen haben, mitzuteilen, falls dadurch Anpassungen an deren Teilsystemen erforderlich werden.

55
56Falls Änderungen am Verfahren zur Gebrauchstauglichkeit erforderlich sind, ist der Mauterheber für die Aktualisierung der Verfahrensbeschreibung verantwortlich (siehe Kapitel 1.7).

56
572.2 EETS-Anbieter

Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber die Dokumentation seines Teilsystems.

57
58Nach erfolgreicher Prüfung der Dokumentation erstellt der EETS-Anbieter nach den Vorgaben des Dokuments B „Prüfkonzept“ und dessen Anlagen eine Prüfplanung und stimmt diese mit dem Mauterheber ab.

58
59Der EETS-Anbieter führt in allen drei Phasen die Prüfungen durch und überwacht sein Teilsystem.
60Er unterstützt den Mauterheber außerdem bei der Umsetzung der Prüfungsanteile, die vom Mauterheber durchgeführt werden.
61Zu Beginn jeder Prüfphase stellt er das erforderliche System zur Verfügung, verifiziert die korrekte Funktion, überprüft die Anbindung innerhalb der Umgebung und meldet Prüfbereitschaft an den Mauterheber.
62Der EETS-Anbieter dokumentiert die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Tests und Prüfungen und übermittelt sie dem Mauterheber zur Bewertung.
63Der EETS-Anbieter ist dafür verantwortlich, dass für die Prüfungen ausreichend geschultes Personal in den folgenden Aufgabenbereichen zur Verfügung steht:

1.
Unterstützung beim Einbau der Bordgeräte im Rahmen der Phase 1 – Kompatibilitätstests
2.
Konfiguration und Bedienung der Bordgeräte
3.
Fahrten für Phase 2, Nutzerreferenzgruppe für Phase 3
4.
Bedienung der Benutzerschnittstellen des Zentralsystems
5.
Betreuung der Betriebsprozesse
6.
Koordinierung der Prüfaktivitäten mit dem Mauterheber
7.
Unterstützung bei der Analyse von Auffälligkeiten und Fehlern

63
64Es ist Aufgabe des EETS-Anbieters, Inspektionen des Mauterhebers durch Bereitstellen entsprechender Ressourcen und Informationen zu unterstützen.
65Falls er Unterauftragnehmer (Dienstleister und Lieferanten) einsetzt, ist er für die Koordinierung und Kooperation seiner Unterauftragnehmer verantwortlich.

65
66Nach erfolgreicher Gebrauchstauglichkeitsprüfung ist der EETS-Anbieter verpflichtet, dem Mauterheber rechtzeitig jegliche Änderungen an seinem System, die das EETS-Gebiet BFStrMG betreffen, anzuzeigen.



66
673 Beschreibung des Verfahrens


3.1 Überblick

Für die erstmalige Feststellung der Gebrauchstauglichkeit muss jeder EETS-Anbieter vor Abschluss des EETS-Zulassungsvertrags das Verfahren gemäß Kapitel 3.2 und 3.3 vollständig durchlaufen.

67
68Innerhalb der einzelnen Phasen kann der Mauterheber auch Inspektionen beim EETS-Anbieter und in dessen Teilsystem zur Überprüfung der Erfüllung seiner Vorgaben durchführen.

68
69Das Verfahren kann abgebrochen werden, wenn grundlegende Vorgaben des Mauterhebers nachweislich nicht erfüllt wurden.
70Die Kriterien für einen Abbruch sowie die Regelungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens sind in Kapitel 3.6 enthalten.

70
71Ändern sich nach erfolgreicher Durchführung des Gebrauchstauglichkeitsverfahrens die Vorgaben des Mauterhebers oder die Versionsstände des EETS-Teilsystems von Mauterheber oder EETS-Anbieter oder die Komponenten eines Teilsystems, so behält sich der Mauterheber vor, die Gebrauchstauglichkeit erneut zu prüfen.
72Dazu müssen die system- und verfahrenstechnischen Änderungen im Hinblick auf eine teilweise oder vollständige Wiederholung des Verfahrens bewertet und gemäß Kapitel 3.5 geregelt werden.
73Das Verfahren muss auch bei einem begründeten Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorgaben wiederholt werden.
74Wird der Nachweis der Funktions-, Leistungs- und Betriebsfähigkeit des Teilsystems des EETS-Anbieters bei der Wiederholung des Verfahrens nicht erbracht, wird die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung widerrufen.

74
75Die gesamte Kommunikation einschließlich Schriftverkehr zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter erfolgt in deutscher Sprache.

75
763.2 GTP Prüfblock 1

3.2.1 Prüfung der Voraussetzungen zur Aufnahme des Verfahrens

Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt auf Antrag eines EETS-Anbieters.
77Der Antrag ist in schriftlicher Form an den Mauterheber zu richten.
78Dem Antrag sind eine Kopie der Registrierungsbescheinigung und die EG-Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 Anhang III, Abschnitt VI einschließlich Versionsstand der jeweiligen Interoperabilitätskomponenten beizufügen.

78
79Falls der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit nicht vom EETS-Anbieter selbst, sondern von einem Hersteller oder einem Bevollmächtigten erbracht werden soll, ist dem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass die Registrierungsbescheinigung ohne Einschränkung auch für den Hersteller oder den Bevollmächtigten verbindlich ist.

79
80Der Mauterheber prüft den Antrag und teilt dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags das Ergebnis einer Prüfung schriftlich mit.

80
81Falls die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme des Verfahrens nicht erfüllt sind, wird der Mauterheber die Gründe dafür schriftlich darlegen.
82Der Antragsteller hat im Anschluss die Möglichkeit, den Antrag nachzubessern und erneut einzureichen.

82
833.2.2 Fragen des EETS-Anbieters

Der EETS-Anbieter hat die Möglichkeit, schriftlich Fragen an den Mauterheber zu stellen.
84Der Mauterheber nimmt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Fragen schriftlich Stellung.
85Falls er von seinem Recht zur Verlängerung der Frist Gebrauch macht, wird er den EETS-Anbieter innerhalb der Vier-Wochen-Frist über den Stand der Bearbeitung und den voraussichtlichen Termin für die Antwort informieren.

85
86In Einzelfällen bietet der Mauterheber zur Klärung der Fragen Abstimmungstermine an.
87Der EETS-Anbieter kann auch selbst um einen Abstimmungstermin beim Mauterheber nachsuchen.
88In so einem Fall entscheidet der Mauterheber über einen Termin zur Abstimmung.
89Die Einladung zu einem Abstimmungsgespräch erfolgt grundsätzlich durch den Mauterheber.

89
903.2.3 Prüfung der Dokumentation

Der EETS-Anbieter übermittelt dem Mauterheber die Dokumentation seines Systems.
91Die Dokumentation enthält Darstellungen zu seinen Geschäftsprozessen sowie Grobbeschreibungen der Systembestandteile.
92Zudem dokumentiert der EETS-Anbieter nachvollziehbar die Einhaltung der Vorgaben des Mauterhebers in tabellarischer Form.
93Bei der Erstellung der Dokumentation seines Teilsystems soll sich der EETS-Anbieter an den „Empfehlungen zur Dokumentation“ (Dokument B – Prüfkonzept, Kapitel 3.2) orientieren.

93
94Die Dokumentation des Systems wird vom EETS-Anbieter elektronisch an den Mauterheber übergeben.
95Der Eingang der Dokumentation wird durch den Mauterheber bestätigt.

95
96Zunächst prüft der Mauterheber die vom EETS-Anbieter übermittelte Dokumentation auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.
97Details zu den Schwerpunkten der Prüfungen sind im Dokument B, Kapitel 3.2 zusammengefasst.
98Die Ergebnisse der Prüfung der Dokumentation werden dem EETS-Anbieter innerhalb von zwölf Wochen nach Eingang mitgeteilt.

98
99Fällt die Prüfung der Dokumentation durch den Mauterheber nicht positiv aus, wird dieser die Gründe dafür darlegen.
100Gegebenenfalls wird er Nachbesserungen der Dokumentation oder weitere Nachweise fordern.
101Der EETS-Anbieter hat dann die Möglichkeit, Nachbesserungen vorzunehmen und die überarbeitete Dokumentation unter Kennzeichnung der vorgenommenen Änderungen wiederum elektronisch an den Mauterheber zu übergeben.

101
102Der Eingang der überarbeiteten Dokumentation wird durch den Mauterheber bestätigt.
103Das Ergebnis der Nachprüfung teilt der Mauterheber dem EETS-Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der überarbeiteten Dokumentation mit.



103
1043.2.4 Prüfung des durch den EETS-Anbieter erstellten Prüfprogramms

Die Planung der Durchführung der Prüfungen obliegt dem EETS-Anbieter.
105Der Mauterheber definiert jedoch Vorgaben (Mindestkriterien) bezüglich Art und Umfang der Prüfungen und gibt die Prüfkataloge mit den durchzuführenden Prüffällen vor.
106Diese sind in Dokument B inklusive der Anlagen zusammengefasst.

106
107Für die
erste Prüfphase
sind die Vorgaben in Dokument B festgelegt und in seinen Anlagen präzisiert:

1.
Anlage [1] – Schnittstellentests: Diese enthält den Prüfkatalog für den Nachweis der korrekten Anbindung und Bedienung der Schnittstellen des Zentralsystems des Mauterhebers.
2.
Anlagen [2] und [3] – Kompatibilitätstests: Diese enthält den Prüfkatalog für die während der Phase 1 durchzuführenden Kompatibilitätstests mit Fokus auf der Kontrollkommunikation und der für den Mauterhebungsdienst notwendigen Datenkommunikation und Ortungsqualität der Bordgeräte des EETS-Anbieters.

107
108Für die
zweite Prüfphase
gibt der Mauterheber in Dokument B die Prüfszenarien vor und präzisiert deren Nachweis in Form des Prüfkatalogs „Probebetrieb“, Anlage [4] zu Dokument B.

Für die
dritte Prüfphase
gibt der Mauterheber Prüfszenarien mit entsprechenden Vorgaben und die im Rahmen des Pilotbetriebs zu erreichenden Mindestkriterien vor.

108
109Die Durchführung der Prüfszenarien und der in den Prüfkatalogen geforderten Prüffälle hat der EETS-Anbieter in seiner Prüfplanung zu berücksichtigen und zeitlich zu planen.

109
110Für den Fall, dass der EETS-Anbieter nach Durchführung der Schnittstellenprüfung und der Kompatibilitätstests die optionalen „EA-Fahrtests“ durchführen möchte, muss er diese zeitlich in seine Prüfplanung integrieren und separat beschreiben (z.B. gewünschte Mitwirkungsleistungen des Mauterhebers und des nationalen Mautbetreibers).
111Die Durchführung und Planung der EA-Fahrtests wird im Rahmen der Abstimmungen der Prüfplanung vom Mauterheber freigegeben.

111
112Die Prüfplanung wird nur für die Komponenten, für die eine Konformitätserklärung aus der Registrierung vorliegt, und für den Versionsstand des Teilsystems des EETS-Anbieters, die der Prüfung der Dokumentation dessen Teilsystems zugrunde lag, durchgeführt.

112
113Der EETS-Anbieter legt dem Mauterheber die Prüfplanung in elektronischer Form vor.
114Der Mauterheber bestätigt den Eingang der Prüfplanung und prüft diese auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.
115Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Prüfplanung das Ergebnis seiner Prüfung mit.
116Bei einem positiven Ergebnis stimmen Mauterheber und EETS-Anbieter noch notwendige Anpassungen am Zeitplan für die Durchführung und die einzuhaltenden Fristen miteinander ab.
117Das Ergebnis der Abstimmung wird von den Beteiligten spätestens innerhalb von zwei Wochen bestätigt.

117
118Führt die Prüfung der Prüfplanung durch den Mauterheber nicht zu einem positiven Ergebnis, so wird dieser dem EETS-Anbieter die Gründe dafür darlegen.
119Gegebenenfalls wird der Mauterheber Nachbesserungen fordern.
120Der EETS-Anbieter hat dann die Möglichkeit, Nachbesserungen vorzunehmen und die überarbeitete Prüfplanung wiederum in elektronischer Form an den Mauterheber zu übergeben.

120
121Der Eingang der überarbeiteten Prüfplanung wird durch den Mauterheber bestätigt.
122Für die Prüfung der Planung und die gegebenenfalls notwendige Abstimmung des Zeitplans gelten die oben genannten Fristen.

122
1233.3 GTP Prüfblock 2

3.3.1 Phase 1 Schnittstellenprüfung und Kompatibilitätstests

3.3.1.1. Schnittstellenprüfung

Die Durchführung der Tests gemäß der Prüfplanung beginnt mit der Überprüfung der Schnittstellen und den initialen Funktionsprüfungen.
124Voraussetzung für diese Prüfungen ist, dass das Teilsystem des EETS-Anbieters vollständig errichtet und alle Schnittstellen zum EETS-Teilsystem des Mauterhebers funktionsbereit sind.
125Für die Durchführung der Prüfungen stellt der Mauterheber eine Testumgebung zur Verfügung, die alle Schnittstellen entsprechend seiner Schnittstellenspezifikationen bereitstellt.

125
126Ziel dieser Prüfphase ist der Nachweis der Funktionsfähigkeit der Schnittstellen zwischen den EETS-Teilsystemen von EETS-Anbieter und Mauterheber sowie der Nachweis der korrekten Implementierung ausgewählter (Teil-)Prozesse im System des EETS-Anbieters.

126
127Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung der einzelnen Prüffälle werden im Rahmen der Abstimmung der Planung (siehe Kapitel 3.2.4) verbindlich festgelegt.
128Das Prüfkonzept einschließlich der Prüfszenarien ist in Dokument B beschrieben.
129Die durchzuführenden Prüffälle sind in Anlage [1] zu Dokument B aufgelistet.

129
130Die Prüffälle werden durch den EETS-Anbieter gegebenenfalls mit Unterstützung des Mauterhebers durchgeführt und dokumentiert.
131Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Prüfprotokolle mit allen Prüfergebnissen zur Bewertung zur Verfügung.
132Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg der Schnittstellenprüfung und der initialen Funktionsprüfungen kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Probebetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen.

132
1333.3.1.2. Kompatibilitätstests

Innerhalb der Phase 1 werden Kompatibilitätstests mit den Bordgeräten und dem Zentralsystem des EETS-Anbieters durchgeführt.
134Die Kompatibilitätstests umfassen zwei Schwerpunkte:

1.
Nachweis der Kompatibilität zu den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems (Kontrollsäule, Kontrollbrücke, Kontrollfahrzeug einschließlich der Handgeräte) und Funktionsfähigkeit der DSRC-Kommunikation. Ziel dieser DSRC-Kompatibilitätstests ist der funktionale und betriebliche Nachweis des korrekten Kommunikationsverhaltens zwischen den Bordgeräten des EETS-Anbieters und den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems. Zu diesem Zweck werden unter anderem funktionale Tests unter Berücksichtigung unterschiedlicher Szenarien, Kommunikationszonentests und betriebliche Tests zur Prüfung der stabilen und robusten Kommunikation zwischen den EETS-Bordgeräten und den Kontrolleinrichtungen durchgeführt.
2.
Nachweis der Kompatibilität zum Mauterhebungsdienst (MED). Ziel dieser MED-Kompatibilitätstests ist der Nachweis der korrekten Kommunikation zwischen dem Teilsystem des EETS-Anbieters mit den Schnittstellen des vom nationalen Mautbetreiber betriebenen Mauterhebungsdienstes sowie die Erfüllung der Anforderungen an die Ortungsqualität durch die Bordgeräte des EETS-Anbieters.

134
135Die Kompatibilitätstests werden durch den nationalen Mautbetreiber im Auftrag des Mauterhebers auf Basis des Prüfkatalogs (Dokument B, Anlagen [2] und [3]) geplant und durchgeführt.
136Der EETS-Anbieter hat die Möglichkeit, die Prüfungen zu begleiten.

136
137Zur Durchführung der DSRC- und MED-Kompatibilitätstests muss der EETS-Anbieter dem Mauterheber mindestens 43 Fahrzeuggeräte bereitstellen, deren Typ für die spätere Nutzung im Wirkbetrieb im EETS-Gebiet BFStrMG vorgesehen sind.
138Sofern der EETS-Anbieter die Nutzung unterschiedlicher Bordgerätetypen beabsichtigt, müssen diese vom EETS-Anbieter ebenfalls berücksichtigt werden.
139Der Softwarestand der zur Verfügung gestellten Bordgeräte soll dem für den Wirkbetrieb geplanten Stand entsprechen und die Vorgaben der Schnittstelle 301, Dokument 4.3.1 in der aktuell gültigen Fassung erfüllen.
140Der EETS-Anbieter muss die Fahrzeuggeräte samt notwendigem Zubehör (z.B.
141Verkabelung, Befestigungsmaterial) und Dokumentation spätestens zwei Monate vor Beginn der Kompatibilitätstests bereitstellen.

141
142Sofern erforderlich, können weitere Mitwirkungsleistungen vom EETS-Anbieter notwendig sein, um die Kompatibilitätstests zeitlich effizient und in ausreichendem Umfang durchführen zu können.
143Hierzu gehört auch die kurzfristige Behebung von im Rahmen der Kompatibilitätstests festgestellten Auffälligkeiten oder Fehlern in den Bordgeräten oder im Zentralsystem des EETS-Anbieters sowie Unterstützung beim Verbau der Bordgeräte.

143
144Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter die Prüfprotokolle mit allen Prüfergebnissen der Kompatibilitätstests zur Verfügung.
145Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg der Kompatibilitätstests kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Probebetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen.

145
1463.3.1.3. EA-Fahrtests (optional)

Nach Abschluss der Schnittstellenprüfung und der Kompatibilitätstests wird dem EETS-Anbieter die Möglichkeit eingeräumt, Fahrttests mit eigenen Fahrzeugen durchzuführen.
147Die Fahrtests sollen dem EETS-Anbieter dazu dienen, eigene Abläufe und Prüfschwerpunkte und -aspekte zu testen, die für sein Teilsystem relevant sind.

147
148Die Durchführung der optionalen EA-Fahrtests muss in die Prüfplanung des EETS-Anbieters integriert und vom Mauterheber freigegeben werden.
149Dabei ist darauf zu achten, dass sich dadurch keine technischen oder zeitlichen Beeinflussungen für die Durchführung der restlichen Prüfungen ergeben.
150Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter für die Durchführung der EA-Fahrtests eine Mitnutzung der für die MED-Kompatibilitätstests eingerichteten Systemumgebung ermöglichen.

150
1513.3.2 Phase 2 Probebetrieb

Ziel der zweiten Prüfphase ist es, alle Einrichtungen und Ende-zu-Ende Prozesse des Teilsystems des EETS-Anbieters auf die Erfüllung der Vorgaben des Mauterhebers zu prüfen.
152Dabei muss sowohl die Funktionsfähigkeit als auch die Betriebsfähigkeit des Teilsystems nachgewiesen werden.
153Weiterhin soll im Rahmen des Probebetriebs das korrekte übergreifende Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers inklusive der Systeme des nationalen Mautbetreibers in Form von Ende-zu-Ende Szenarien geprüft werden.

153
154Dazu werden Prüfungen durchgeführt, in deren Rahmen unter anderem eine anteilige Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes erfolgt.
155Darüber hinaus wird nachgewiesen, dass auch andere, gegebenenfalls vom EETS-Anbieter vorgesehene Dienste den Betrieb des Lkw-Mautsystems im EETS-Gebiet BFStrMG nicht stören.

155
156Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung der einzelnen Prüffälle werden im Rahmen der Abstimmung der Prüfplanung (siehe Kapitel 3.2.4) verbindlich festgelegt.
157Das Prüfkonzept einschließlich der Prüfszenarien ist in Dokument B beschrieben.
158Die durchzuführenden Prüffälle sind in dem Prüfkatalog „Probebetrieb“, Anlage [4] des Dokuments B, formuliert.

158
159Die im Prüfkatalog „Probebetrieb“ (Dokument B, Anlage [4]) vorgesehenen Prüffälle werden durch den EETS-Anbieter durchgeführt und dokumentiert.
160Der Mauterheber unterstützt den EETS-Anbieter bei der Durchführung der Prüffälle und behält sich vor, an der Durchführung teilzunehmen.

160
161Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Prüfprotokolle mit allen Prüfergebnissen zur Bewertung zur Verfügung.
162Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg des Probebetriebs kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Pilotbetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen.

162
1633.3.3 Phase 3 Pilotbetrieb

Der Pilotbetrieb bildet die dritte und letzte Prüfphase der Gebrauchstauglichkeitsprüfung und wird vollständig in den Wirkbetriebsumgebungen von Mauterheber und EETS-Anbieter durchgeführt.

163
164Ziel des Pilotbetriebs ist es, alle Einrichtungen und Prozesse des Teilsystems des EETS-Anbieters auf Erfüllung der Vorgaben des Mauterhebers zu prüfen.
165Dabei müssen die Funktionsfähigkeit, Betriebsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems im Wirkbetrieb nachgewiesen werden.
166Zu diesem Zweck finden jedoch keine dedizierten Prüfungen mehr statt, sondern der kontinuierliche Betrieb einer hinreichenden Anzahl von Bordgeräten des EETS-Anbieters, die in den Fahrzeugen der Nutzerreferenzgruppe des EETS-Anbieters verbaut sind und im gesamten EETS-Gebiet BFStrMG unterwegs sind, wird beobachtet und ausgewertet.
167Die Auswertung des Pilotbetriebs erfolgt dahingehend, ob die in Dokument B definierten Kriterien und Vorgaben erfüllt werden.

167
168Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung des Pilotbetriebs werden im Rahmen der Abstimmung der Prüfplanung (siehe Kapitel 3.2.4) verbindlich festgelegt.
169Das Prüfkonzept des Pilotbetriebs einschließlich der mindestens zu erreichenden Kriterien und zu erfüllenden Vorgaben ist in Dokument B beschrieben.

169
170Die Erreichung der Kriterien und die Erfüllung der Vorgaben werden durch den EETS-Anbieter mit Unterstützung des Mauterhebers geprüft und dokumentiert.
171Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Nachweise, die die vollständigen Prüfergebnisse enthalten, zur Bewertung zur Verfügung.
172Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg des Pilotbetriebs kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung bis zur Ausräumung dieser Zweifel versagen.

172
1733.4 Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung

Die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung wird vom Mauterheber nach dem erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs ausgestellt.
174Sie gilt für den darin dokumentierten

1.
Stand der Vorgaben des Mauterhebers für die Prüfungen einschließlich dem Stand der Verfahrensbeschreibung,
2.
Versionsstand des EETS-Teilsystems des Mauterhebers, mit dem das Verfahren durchgeführt wurde,
3.
Versionsstand der Komponenten des Teilsystems des EETS-Anbieters gemäß Konformitätserklärungen des EETS-Anbieters,
4.
Versionsstand des Teilsystems des EETS-Anbieters, für dass das Verfahren durchgeführt wurde.

3.5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit

Es ist unter Umständen möglich, dass zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit eine erneute Prüfung eines Teils oder des gesamten Systems eines EETS-Anbieters notwendig wird.
175Mögliche Gründe sind im Kapitel 3.5.1 beschrieben.

175
1763.5.1 Gründe für eine erneute Prüfung

3.5.1.1 Änderungen des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

Erfolgt eine Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit nach Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, prüft der Mauterheber die möglichen Auswirkungen der Verfahrensänderung auf die bescheinigte Gebrauchstauglichkeit.
177Bestehen begründete Zweifel, dass die Gebrauchstauglichkeit unter den geänderten Prüfbedingungen nicht oder nicht ausreichend gegeben sein könnte, kann der Mauterheber vom EETS-Anbieter eine partielle oder vollständige Wiederholung der Prüfung verlangen.

177
1783.5.1.2 Änderungen im EETS-Teilsystem des Mauterhebers (inklusive Mauterhebungsdienst)

Durch den Betrieb des Teilsystems des Mauterhebers inklusive des Mauterhebungsdienstes ist zu erwarten, dass sich im Laufe der Zeit Systemänderungen ergeben.
179Auslöser für Systemänderungen können zum Beispiel betriebliche Optimierungsmaßnahmen oder neue gesetzliche Vorgaben sein.

179
180Über Änderungen im EETS-Teilsystem des Mauterhebers inklusive des Mauterhebungsdienstes (Software-Releases, Hardwareänderungen), die für die Schnittstellen zu den Teilsystemen der EETS-Anbieter und/oder deren Prozesse bedeutsam sein können, oder über geplante Änderungen der Vorgaben wird der Mauterheber die EETS-Anbieter informieren.
181Daraufhin muss dieser gegebenenfalls Anpassungen an seinen Teilsystemen (Systemspezifikation, Implementierung, Test und Dokumentation) und/oder Prozessdefinitionen vornehmen.
182In diesem Fall kann der Mauterheber vom EETS-Anbieter eine partielle oder vollständige Wiederholung der Prüfung verlangen.
183Auch für den Fall, dass aufgrund von Änderungen im EETS-Teilsystem des Mauterhebers inklusive des Mauterhebungsdienstes keine Anpassungen im Teilsystem des EETS-Anbieters notwendig werden, besteht unter Umständen dennoch erneuter Prüfbedarf, um die Rückwirkungsfreiheit der vom Mauterheber vorgenommenen Änderungen auf das korrekte übergreifende Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers inklusive der Systeme des nationalen Mautbetreibers zu prüfen.
184In diesem Fall würden vom Mauterheber partiell Prüfungen aus der Gebrauchstauglichkeitsprüfung wiederholt und als Regressionstests durchgeführt, bei denen der EETS-Anbieter bei Bedarf mitwirken muss.

184
1853.5.1.3 Änderungen im Teilsystem des EETS-Anbieters

Beabsichtigt der EETS-Anbieter, in der Betriebsphase an seinem Teilsystem Änderungen vorzunehmen (zum Beispiel betriebliche Optimierungen, Software-Releases und Hardwareänderungen), die die initial geprüften Funktionen des Teilsystems oder die Schnittstellen zum Mauterheber betreffen können, so hat er dies dem Mauterheber so früh wie möglich, mindestens aber sechs Monate vorher, anzuzeigen.

185
1863.5.1.4 Begründeter Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung seiner Vorgaben

Ergeben sich aus der laufenden Überwachung Hinweise, die den Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorgaben des Mauterhebers durch den EETS-Anbieter begründen, kann der Mauterheber die Behebung dieser Mängel am Teilsystem des EETS-Anbieters verlangen.

186
1873.5.2 Bewertung der Anpassungen am Teilsystem des EETS-Anbieters

Werden die geplanten Anpassungen oder Hinweise auf Nichteinhaltung von Vorgaben vom Mauterheber derart eingestuft, dass die Prüfergebnisse der ursprünglichen Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung nicht mehr als gültig akzeptiert werden können, sind die entsprechenden Teile der Prüfung zumindest für die von den Anpassungen betroffenen Teilsysteme erneut durchzuführen und die diese Teilsysteme dadurch tangierten Prüfszenarien exakt festzustellen und abzugrenzen.
188Im Fall von Änderungen im Teilsystem des EETS-Anbieters erfolgt die Bewertung der Änderungen durch den Mauterheber basierend auf den vom EETS-Anbieter diesbezüglich übermittelten Informationen (SST 013 – Report „IT-Entwicklung“).
189Im Ergebnis werden vom Mauterheber die Prüfphasen und -inhalte festgelegt, die im Rahmen einer Wiederholung der Prüfung durchgeführt werden müssen.
190Dabei werden in Abhängigkeit von den vorliegenden technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen (z.B.
191Keine Nutzung des Mauterhebungsdienstes) vom Mauterheber relevante Teile der Prüfkataloge der Phasen 1 und 2 (Anlagen [1] bis [4], Dokument B) ausgewählt oder ergänzende Prüffälle vorgegeben, die durchgeführt werden müssen.
192Die Bewertung des Mauterhebers wird in einem Formular dokumentiert.
193Eine Wiederholung eines partiellen Pilotbetriebs zum Nachweis der Erfüllung der Kriterien und Vorgaben des Wirkbetriebs mit einer kleineren Anzahl an Bordgeräten ist ebenfalls möglich.

193
1943.5.3 Wiederholung des Verfahrens

Die erneute Durchführung des Verfahrens orientiert sich an denselben Phasenschritten wie die initiale Durchführung, sofern relevant.
195Sämtliche in der Bewertung der Änderungen als relevant eingestuften Prüffälle der Phasen 1 und 2 müssen durchgeführt werden.
196Die Durchführung ergänzender Prüffälle in Abhängigkeit von den vorliegenden technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen (z.B.
197Keine Nutzung des Mauterhebungsdienstes) ist möglich.
198Eine Wiederholung eines partiellen Pilotbetriebs im Wirkbetrieb ist ebenfalls möglich.

198
199Falls die erneute Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgreich abgeschlossen werden kann oder der EETS-Anbieter nicht bereit ist, diese Prüfung zu wiederholen, wird der Mauterheber die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung widerrufen.

199
2003.6 Abbruch und Wiederaufnahme des Verfahrens

Stellt sich während der Prüfung zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit heraus, dass nach Einschätzung des Mauterhebers die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Durchlaufen des Verfahrens nicht mehr gegeben sind, so wird das Verfahren durch den Mauterheber abgebrochen.
201Ein Abbruch erfolgt zum Beispiel aufgrund folgender Voraussetzungen:

1.
Wegfall einer, für die Konformitätserklärung einer Interoperabilitätskomponente notwendigen Bestätigung oder Voraussetzung,
2.
Änderung des Versionsstandes der Komponenten des Teilsystems des EETS-Anbieters gegenüber dem in der Konformitätserklärung des EETS-Anbieters genannten Versionsstand,
3.
Nichteinhaltung der Vereinbarung über das EETS-Zulassungsverfahren durch den EETS-Anbieter, gravierende Beanstandungen, wodurch wesentliche Teilkomponenten neu entwickelt oder im Wesentlichen modifiziert werden müssen oder
4.
grundsätzliche Nichterfüllbarkeit wesentlicher Vorgaben des Mauterhebers durch das Teilsystem des EETS-Anbieters.
201
202Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter die Gründe für den Abbruch des Verfahrens schriftlich innerhalb von drei Werktagen mit.

202
203Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann erst dann erfolgen, wenn alle Voraussetzungen wieder erfüllt sind.
204Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gelten dieselben Regelungen wie für die erstmalige Feststellung der Gebrauchstauglichkeit (siehe Kapitel 3.2).

204
2054 Vorgaben für die Prüfungen

4.1 Planungsunterlagen für den Prüfblock 2

Der EETS-Anbieter übernimmt in Abstimmung mit dem Mauterheber die Erstellung der Planungsunterlagen.
206Die Planungsunterlagen müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1.
zeitliche Planung für
Aufbau der Prüfumgebungen für alle drei Prüfphasen
Ablauf der Durchführung der Prüffälle für die Phasen 1 und 2 gemäß der Prüfkataloge (Anlagen [1] bis [4], Dokument B)
Planung, Organisation und Durchführung des Pilotbetriebs
Vom EETS-Anbieter ergänzte Testfälle und deren Einplanung in den zeitlichen Prüfablauf (sofern vom EETS-Anbieter vorgesehen, siehe Kapitel 3.2.4)
2.
Berichtswesen
3.
Organigramm des Prüfteams des EETS-Anbieters

206
207Eine detaillierte Planung für die Durchführung der einzelnen Prüfphasen erfolgt während der Vorbereitung und vor der Aufnahme der jeweiligen Phasen.

207
2084.2 Zentralsystem des EETS-Anbieters

Für die Phasen 1 und 2 kann der EETS-Anbieter ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem einsetzen, das identische Software- und vergleichbare Hardwarestände wie das Wirkbetriebssystem aufweisen muss.
209Anderenfalls muss er sein eigenes Wirkbetriebssystem für die Durchführung der Phasen 1 und 2 verwenden.
210In dem letzteren Fall ist jedoch sicherzustellen, dass dadurch keine Einschränkungen des Prüfablaufs entstehen.

210
211Die Phase 3 ist zwingend mit dem Wirkbetriebssystem des EETS-Anbieters durchzuführen.

211
212Falls Prozesse und Verfahren eingesetzt werden, die von den für den Wirkbetrieb vorgegebenen Prozessen und Verfahren abweichen, ist dies vorab mit dem Mauterheber abzustimmen.

212
213Der EETS-Anbieter hat spätestens zu Beginn des ersten Prüfblocks eine detaillierte Dokumentation seines Zentralsystems mit Beschreibung der Hardware und Konfiguration sowie eine Auflistung aller Software-Komponenten und -module einschließlich eindeutiger Versionsbezeichnungen zur Verfügung zu stellen.
213
214Diese Dokumentation ist bei jeglichen Änderungen des Zentralsystems während und nach Abschluss der Gebrauchstauglichkeitsprüfung zu aktualisieren.
214
215 Alle Änderungen sind detailliert zu dokumentieren, und jede Änderung ist hinsichtlich der möglichen Auswirkungen zu bewerten.

215
2164.3 Bordgeräte des EETS-Anbieters

Alle Prüfphasen sind mit den für den Wirkbetrieb bestimmten Bordgeräten des EETS-Anbieters durchzuführen.
217In keiner der Prüfphasen dürfen Simulatoren, spezielle Testversionen oder Vorserien-Exemplare eingesetzt werden.

217
218Die Anzahl der in den Prüfphasen einzusetzenden Bordgeräte ist abhängig von der jeweiligen Phase der Prüfung und wird in Dokument B dargestellt.

218
219Falls der EETS-Anbieter gleichzeitig Bordgeräte verschiedener Hersteller oder unterschiedliche Varianten oder Versionen eines Bordgerätes einsetzt, gelten die nachfolgenden Vorgaben sinngemäß für jeden Bordgeräte-Typ sowie jede Version oder Variante.

219
220Spätestens zu Beginn der Phase 1 hat der EETS-Anbieter die in Kapitel 3.3.1.2 vorgegebene Anzahl an Bordgeräten an den Mauterheber zu übergeben, wobei alle von ihm eingesetzten Bordgerätetypen in der aktuellen Konfiguration oder Version berücksichtigt sein müssen.
221Mindestens 25 dieser Bordgeräte verbleiben auch nach der Durchführung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung beim Mauterheber, um bei eventuell notwendigen erneuten Prüfungen (siehe Kapitel 3.5.1.2 und 3.5.1.3) eingesetzt zu werden.
222Bei neu hinzukommenden Bordgerätetypen ist der EETS-Anbieter verpflichtet, dem Mauterheber entsprechende Exemplare zur Verfügung zu stellen.
223Die übergebenen Exemplare verbleiben dauerhaft und zeitlich unbegrenzt beim Mauterheber und müssen vom EETS-Anbieter ständig auf aktuellem Stand gehalten werden (Software- und Betriebsdaten).
224Die Bordgeräte verbleiben in den LKW der Feldtestflotte des nationalen Mautbetreibers verbaut und werden bei Fahrten der LKW mitgeführt.
225Der EETS-Anbieter soll daher nach Möglichkeit die Anbindung der Schnittstellen an die Testumgebung des Mauterhebungsdienstes und die Fahrspurübermittlung an den Mauterhebungsdienst (Schnittstelle 005) für diese Bordgeräte aufrechterhalten.
226Die vom Mauterhebungsdienst erzeugten Mautbuchungsnachweise (Schnittstelle 007R) sowie identifizierte Bordgeräte-Auffälligkeiten (Schnittstelle 009) sollten ebenfalls vom EETS-Anbieter entgegengenommen werden.
227Durch das Aufrechterhalten der Anbindung und des Datenflusses kann sichergestellt werden, dass erneute Prüfungen (siehe Kapitel 3.5.1.2 und 3.5.1.3) zügig aufgenommen und durchgeführt werden können.
228Für den Betrieb der Anbindung und der Datenflüsse außerhalb von Prüfungsphasen gelten keine gesonderten Service Level Agreements.
229Im Vorfeld einer länger andauernden Nichtverfügbarkeit von Schnittstellen oder sonstiger Einschränkungen ist der jeweilige Schnittstellenpartner zu informieren.
230Wenn für die Durchführung erneuter Prüfungen gemäß Kapitel 3.5.1.2 und 3.5.1.3 eine bestimmte Art und Qualität (z.
231B. speziell konfigurierte Bordgeräte) oder Verfügbarkeit von Testdaten benötigt wird, wird der Mauterheber dies dem EETS-Anbieter spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Prüfungen ankündigen sowie zeitlich und inhaltlich mit dem EETS-Anbieter abstimmen.

231
232Der EETS-Anbieter hat spätestens zu Beginn des ersten Prüfblocks eine detaillierte Dokumentation der von ihm eingesetzten Bordgeräte zur Verfügung zu stellen. 
Diese Dokumentation ist bei jeglichen Änderungen der Bordgeräte während und nach Abschluss der Gebrauchstauglichkeitsprüfung zu aktualisieren.
232
233 Alle Änderungen sind detailliert zu dokumentieren, insbesondere ist jede Änderung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit und Interoperabilität mit dem EETS-Teilsystem des Mauterhebers zu bewerten.

233
2344.4 Vorgaben für Teilnahme an Prüfungen

Die Prüfungen finden räumlich verteilt statt.
235Dementsprechend wird in den nachfolgenden Abschnitten geregelt, wer bei den Prüfungen am jeweiligen Standort anwesend sein darf oder muss.

235
2364.4.1 Phase 1

An den Prüfungen der Phase 1 sind das Zentralsystem und die Bordgeräte des EETS-Anbieters sowie die Testumgebungen des Mauterhebers beteiligt.

236
237Schnittstellenprüfung

Der EETS-Anbieter kann die Prüfungen in der Schnittstellentestumgebung des Mauterhebers ausschließlich über die vom Mauterheber definierten technischen Schnittstellen durchführen und über organisatorische Schnittstellen begleiten.

237
238Der Mauterheber ist berechtigt, die laufenden Prüfungen sowohl am Zentralsystem als auch an den Bordgeräten des EETS-Anbieters zu begleiten.

238
239Kompatibilitätstests

Die DSRC-Kompatibilitätstests können vom EETS-Anbieter nach Abstimmung mit dem Mauterheber begleitet werden (siehe Kap.
2403.3.1.2).
241Eine Teilnahme des EETS-Anbieters bei der Durchführung der Befahrungen im Rahmen des MED-Kompatibilitätstests ist nicht möglich.

241
2424.4.2 Phase 2

An Phase 2 sind das Zentralsystem und die Bordgeräte des EETS-Anbieters sowie ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem des Mauterhebers beteiligt.

242
243Der EETS-Anbieter kann die Prüfungen in der Probebetriebsumgebung des Mauterhebers ausschließlich über die vom Mauterheber definierten technischen Schnittstellen durchführen und über organisatorische Schnittstellen begleiten.

243
244Der Mauterheber ist berechtigt, die laufenden Prüfungen sowohl im Zentralsystem als auch an den Bordgeräten des EETS-Anbieters zu begleiten.
245Der Mauterheber darf während der Durchführung von Befahrungen die Fahrten begleiten.

245
2464.4.3 Phase 3

An den Prüfungen der Phase 3 sind das Zentralsystem und die Bordgeräte des EETS-Anbieters sowie das Wirkbetriebssystem des Mauterhebers beteiligt.

246
247Der EETS-Anbieter kann die Prüfungen in der Wirkbetriebsumgebung des Mauterhebers ausschließlich über die vom Mauterheber definierten technischen und organisatorischen Schnittstellen begleiten.

247
248Der Mauterheber ist berechtigt, die laufenden Prüfungen sowohl im Zentralsystem als auch an den Bordgeräten des EETS-Anbieters zu begleiten.
249Daraus folgt, dass der Mauterheber auch während der Durchführung von Fahrszenarien die Fahrten begleiten darf.

249
2504.5 Vorgaben für Prüf- und Abschlussberichte

Der EETS-Anbieter ist für die Erstellung der Prüfplanung für alle Phasen verantwortlich.
251Weiterhin ist er für die Durchführung der Prüffälle gemäß den Anlagen [1] und [4] zu Dokument B – Prüfkonzept verantwortlich.
252Daher obliegt es dem EETS-Anbieter, für jeden von ihm durchgeführten Prüffall ein Prüfprotokoll zu erstellen.

252
253Der EETS-Anbieter hat für jeden von ihm durchgeführten Prüffall der Phasen 1 und 2 ein separates Prüfprotokoll und für jedes Prüfszenario der Phase 3 – „Pilotbetrieb“ einen separaten Szenariobericht sowie für jede der drei Prüfphasen einen Abschlussbericht zu erstellen.

253
254Sämtliche Prüfprotokolle und Szenarioberichte sind grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Abschluss der Prüfungen (Prüffälle und Prüfszenarien) in elektronischer Form bereitzustellen und müssen vom jeweiligen in den Planungsunterlagen genannten Prüfverantwortlichen des EETS-Anbieters digital unterschrieben sein.

254
255Spätestens zwei Wochen nach Abschluss aller Prüfungen und Inspektionen einer Prüfphase legt der EETS-Anbieter dem Mauterheber seinen Abschlussbericht für diese Prüfphase vor.
256In diesem Abschlussbericht sind auch die vom Mauterheber festgestellten eigenen Testergebnisse und -berichte sowie die Anmerkungen zu den vom EETS-Anbieter erstellten Prüfprotokollen und Szenarioberichten zu dokumentieren.

256
257Die detaillierten Anforderungen an die Inhalte aller geforderten Protokolle und Berichte sind in Dokument B zu finden.

257
258Um die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse zu gewährleisten, muss der EETS-Anbieter alle zum Nachweis der Gebrauchstauglichkeit anfallenden Prüfdokumente und Prüfdaten fünf Jahre archivieren.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2024 I Nr. 258
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25